Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Liegt kein Testament vor, müssen Erben ihr Erbrecht oft anders ausweisen. Unter anderem über einen Erbschein. Der Erbschein wird von einem Nachlassgericht ausgestellt und beinhaltet genau wer der Erbe und wie groß der Erbteil ist. Allerdings stellt das Nachlassgericht ihn nur aus, wenn dieser beantragt wird. Dabei sollte der Antragsteller unbedingt wissen, dass er mit dem Stellen des Antrags auch das Erbe annimmt. Er kann es später nicht mehr ausschlagen.
Erbschein zwingend notwendig, um Erbe anzutreten
Haben Sie nun also eine Immobilie geerbt, es liegt aber kein notariell beglaubigtes Testament oder entsprechender Erbvertrag vor, ist der Erbschein zwingend nötig, um das Erbe anzutreten. Sollten Sie als Alleinerbe auftreten, bekommen Sie einen Alleinerbschein. Bei mehreren Erben wird meist ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt. Es besteht aber auch die Möglichkeit einen Teilerbschein zu beantragen, der sich nur auf den jeweils individuellen Erbteil bezieht.
Zum Verkauf einer Immobilie ist ein Auszug aus dem Grundbuch zwingend erforderlich. Die Grundbuchordnung schreibt die Vorlage eines Erbscheins vor. Erst dadurch werden Sie nämlich zum juristischen „Eigentümer“. Lediglich im Falle eines notariell beglaubigten Testaments oder Erbvertrags kann auf den Erbschein verzichtet werden. Manchmal verlangt das Grundbuchamt aber trotzdem das Dokument – zum Beispiel, wenn Formulierungen in Testament oder Erbvertrag unklar oder nicht eindeutig sind.
Sollte ein Erblasser kein Testament aufgesetzt und auch keinen Erbvertrag geschlossen haben, so greift die gesetzliche Erbfolge. Dabei erben die Verwandten gemäß ihrem Verwandtschaftsgrad. An der ersten Stelle stehen dabei Kinder und Enkel, gefolgt von Eltern und Geschwistern. Den dritten Verwandtschaftsgrad nehmen Großeltern, Onkel und Tanten ein.
Die gesetzliche Erbfolge
Solange ein Erbe aus dem ersten Verwandtschaftsgrad zu finden ist, kommt ein Verwandter zweiten Grades als Erbe nicht in Frage und so weiter. Nach gesetzlichem Erbrecht des Ehegatten oder Lebenspartners erbt der überlebende Partner neben den Kindern immer ein Viertel des Nachlasses. Sind außer ihm nur Verwandte der zweiten Ordnung aufzufinden, erbt der überlebende Ehepartner die Hälfte. Meistens ist eine Ehe eine Zugewinngemeinschaft. Dann erhöht sich der Erbteil des Partners um ein Viertel, sodass er die Hälfte erbt, die nicht den Kindern zufällt.
Den Erbschein kann man beim Nachlassgericht beantragen. Üblicherweise ist das Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen der richtige Ansprechpartner. Der Antrag kann entweder direkt beim Nachlassgericht gestellt oder von einem Notar aufgenommen werden, der den Antrag dann an das Nachlassgericht weiterleitet. Die Gebühren richten sich nach dem Wert der Immobilie.
Sind Sie sich unsicher, was mit Ihrer Erbimmobilie geschehen soll? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.
Nicht fündig geworden:
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Erbfolge
https://de.wikipedia.org/wiki/Erbschein
https://de.wikipedia.org/wiki/Erbrecht
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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